Home
Suche
auf Syfo
/Search Syfo Pages
Other Languages/
Otras Lenguas
Kontakt
Impressum
| |
FAUD
Organisatorisches
Ausschneiden und aufheben!
1.
Jeder Verein, auch der kleinste, muß neben dem Vorsitzenden, dem Kassierer und
dem Schriftführer einige Revisoren haben, die das Markenmaterial stempeln und
dem Kassierer zuzählen. Die Kassierer müssen dauernd unter Kontrolle der
Revisoren stehen. Es empfiehlt sich außerdem, möglichst überall stellvertretende
Vorsitzende und Kassierer zu haben, die teilnehmen an den Vorstandsgeschäften.
2.
Öffentliche Versammlungen, insbesondere Gründungsversammlungen sind nur zu
arrangieren, wenn bereits ein Stamm von Mitgliedern vorhanden sind, die die
Vorarbeiten für diese Versammlung erledigen können, und die entstehenden
Unkosten tragen können. Sonst laufen die Versammlungen auf Unterhaltungsabende
für die Anhänger der politischen Parteien aus.
3.
Die Organisationen sind möglichst nach Berufen und Industrien bzw. in
Großbetrieben nach dem Berufe der überwiegend Beschäftigten aufzubauen. In
kleineren Orten und überall dort, wo vorerst nur wenige Personen desselben
Berufs vorhanden sind, empfiehlt es sich, zunächst Vereinigungen „für alle
Berufe“ zu bilden. In diesen „Freien Vereinigungen aller Berufe“ sind alle
diejenigen Berufsangehörigen aufzunehmen, für die eine besondere
Berufsorganisation noch nicht besteht. Später, wenn eine größere, lohnende
Anzahl von Genossen desselben Berufs vorhanden ist, werden dieselben zu einer
selbständigen Organisation für den betreffenden Beruf oder Industrie
herausgebildet.
4.
Bestehen an einem Orte oder in einem engeren Bezirk mehrere Ortsvereine, so
haben sich diese zu einer Arbeitsbörse zusammenzuschließen
(Gewerkschaftskartell), deren Aufgabe es ist, die örtlichen Interessen aller ihr
angeschlossenen Organisationen und Mitglieder – jederzeit gemeinsam zu wahren.
Die Arbeitsbörsen (Gewerkschaftskartelle) eines größeren Bezirkes, z.B. einer
Provinz, schließen sich zu Agitationsbezirken zusammen und ernennen auf eigens
zu diesem Zweck einberufenen Konferenzen eine Agitationskommission. Der Verkehr
aller zu einem Agitationsbezirk zusammengeschlossenen Arbeitsbörsen mit der
Geschäftskommission erfolgt furch die betreffende Agitationskommission.
5.
Alle Vereinigungen desselben Berufs oder derselben Industrie im Reiche bilden
eine Berufs- oder Industrieföderation. Diese Föderation regelt in erster Linie
die beruflichen Fragen, die Unterstützung bei Streiks und Aussperrungen.
6.
Jede Landesföderation und jeder Ortsvereien haben ihr vollommenes
Selbstbestimmungsrecht und ihre eigenen, den örtlichen wie wirtschaftlichen und
beruflichen Verhältnissen entsprechende Statuten, welche den Grundsätzen der
Freien Vereinigung nicht widersprechen dürfen. Unter allen Umständen ist jede
Gewerkschaft verpflichtet, mindestens einen halben Wochenlohn als Jahresbeitrag
von ihren Mitgliedern zu erheben. Das heißt: Wenn der Wochenlohn der Mitglieder
z.B. 100 Mk. beträgt, dann sind im Jahr von jedem Mitgliede mindestens 50 Mk.
Beitrag an die Organisation zu leisten. Die Beiträge werden in Wochenraten
erhoben. Sie werden entweder auf das ganze Jahr für 52 Wochen verteilt oder, wie
bei Saisonarbeitern, auf die Zeit der Arbeitsmöglichkeit.
7.
Als oberste ausführende Instanz der Freien Vereinigung Deutscher Gewerkschaften
besteht die Geschäftskommission. Diese hat die Pflicht, die Ideen des
Syndikalismus in Wort und Schrift zu verbreiten und zu vertiefen; den
organisatorischen Zusammenhalt der Vereine zu pflegen; bei Steiks und
Aussperrungen das solidarische Zusammenwirken aller der Freien Vereinigung
Deutscher Gewerkschaften angeschlossenen Organisationen untereinander
zweckdienlich zu vermitteln und im Bedarfsfalle die hierfür notwendigen
Unterstützungssummen von den Gewerkschaften einzufordern und den benötigten
Vereinen zuzustellen. Daraus ergibt sich folgendes: Da die Gewerkschaften ihre
Kassen ungekürzt selbst in Händen haben, müssen diese, wenn die
Geschäftskommission die Funktionen, die ihr aufgetragen sind, erfüllen soll,
dieselben finanzieren. Es besteht daher der Beschluß, daß die angeschlossenen
Vereine an die Gechäftskommission pro Vierteljahr und Mitglied aus ihren Kassen
30 (dreißig) Pfg. zu zahlen haben. Daß sie die Zeitung, die von der
Geschäftskommission herausgegeben wird für die Mitglieder obligatorisch
einführen und für jedes einzelne Mitglied und Vierteljahr vom 1. Juli 1919 ab
1.30 Mk. an die Geschäftskommission abführen. Daß weiter, wenn sich eine oder
mehrere angeschlossene Organisationen im Ausstand befinden und ihre Mittel für
die Unterstützung des Ausstandes aufgebraucht sind, der Geschäftskommission,
nach erfolgten Aufruf ihrerseits die benötigten Mittel zur Unterstützung von den
übrigen Gewerkschaften zur Verfügung gestellt werden. Die Streikunterstützung,
die die Organisation an ihre Mitglieder zahlt, darf nach den Beschlüssen der
Kongresse nicht mehr als den fünffachen Wochenbeitrag pro Tag betragen. Wenn
also die Mitglieder pro Woche eine Mark Beitrag zahlen (und zwar ein Jahr lang
vor Eintritt in die Bewegung), dann kann die Unterstützung 5 Mk. Pro Tag
betragen. Alles Übrige siehe im Protokoll über die Verhandlungen des 11.
Kongresses der Freien Vereinigung Deutscher Gewerkschaften, das in unserem
Verlage zum Preise von 50 Pfg. für angeschlossene Vereine zu haben ist.
8.
Die Beiträge für die Geschäftsführung der Agitationskommission in den
Agitationsbezirken und für die Landes- Föderation der Berufe, resp. Industrien
werden gesondert beschlossen und erhoben und haben mit dem Beitrag an die
Geschäftskommission nichts zu tun.
9.
Jeder Verein muß zur Erledigung der Zeitungs- Angelegenheit eine
Zeitungskommission einsetzen, ebenso für den Broschüren- Vertrieb einen oder
mehrere Kolporteure. Die Zeitungskommission und die Broschürenkolporteure stehen
unter Kontrolle und Haftung der Kassierer und Revisoren.
10.
Zur Information der Vorstandsmitglieder über Rechtsfragen und zur
Auskunftserteilung an Mitglieder empfiehlt sich die Anschaffung einer
Auskunftei- Kartothek, die bei der Geschäftskommission zu abonnieren ist.
11.
Mitgliedsbücher, Marken, Mitglieder- und Kassiererlisten, Aufnahmescheine, für
jede Organisation passend, können von der Geschäftskommission bezogen werden.
Aus: „Der Syndikalist“, 1. Jg. (1919), Nr. 34
| |
Seit_2007
Since 2007
|